Beschlüsse, die in ausländischen Gerichten ergehen, entfalten nicht automatisch Gültigkeit in der Türkei. Um sicherzustellen, dass ausländische Entscheidungen von ausländischen Gerichten in der Türkei Gültigkeit erlangen, müssen in der Türkei entsprechende Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren angestrengt werden. Die meisten im Ausland lebenden Staatsbürger erleben dabei Schwierigkeiten, etwa bei der Fragestellung, ob sie bei in Deutschland eingereichter Scheidung in der Türkei immer noch als verheiratet gelten. Dabei können sie leicht zu Opfern werden.
Damit das im Ausland ergangene Scheidungsurteil in unserem Land Gültigkeit erlangt, muss ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren angestrengt werden. Wird das vom ausländischen Gericht gefällte Urteil nicht im Rahmen des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens bestätigt wird, so wird die gegenständliche Entscheidung von den zuständigen Behörden nicht vollzogen. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, der ausländischen Gerichtsentscheidung im Rahmen des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens als staatliche Transaktion Gültigkeit zu verleihen. Im Ausland vollzogene Scheidungen müssen in der Türkei anerkannt werden.
Was ist ein Anerkennungs- und Vollstreckungsbescheid?
Der Anerkennungsbescheid ist die Anerkennung des Beschlusses eines ausländischen Gerichts als rechtskräftiges Urteil vor türkischen Gerichten. Die Anerkennung ausländischer Gerichtsbeschlüsse vor türkischen Gerichten erfolgt im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens: dem rechtskräftigen Urteil und dem schlüssigen Beweis. Aus diesem Grund werden der in einem ausländischen Bericht ergangene Beschluss und das Ergebnis dank der Anerkennung so angenommen, als seien sie vor türkischen Gerichten ergangen.
Damit das Anerkennungsverfahren eröffnet werden kann, muss das ausländische Gericht eine Erklärung verkünden. Eine formelle und materielle endgültige Entscheidung den Klagegegenstand betreffend ist zwingend erforderlich. Das vom ausländischen Gericht gefällte Urteil muss dabei in einer Angelegenheit ergangen sein, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte fällt. Der ausländische Erlass darf der öffentlichen Ordnung der Türkei nicht widersprechen.
Die Vollstreckungsklage ist hingegen ist eine Klageart, die die Vollstreckung des vom ausländischen Gericht ergangenen rechtskräftigen Beschlusses in der Türkei gewährleistet. Anders als im Anerkennungsverfahren beinhaltet das Urteil im Vollstreckungsverfahren ein entsprechendes Vollstreckungsurteil. Ein Vollstreckungsverfahren sollte dann ergriffen werden, wenn sichergestellt werden soll, dass die durchsetzbare Bestimmung auch in unserem Land Geltung genießt.
Dabei ist es nicht ausreichend, den Beschluss über die Gewährung des Sorgerechts für die Kinder anzuerkennen und nach dem ergangenen Scheidungsurteil über Unterhaltszahlungen zu entscheiden. Damit das Urteil vollstreckt werden kann, muss in diesem Falle auch ein Vollstreckungsbescheid ergehen. Damit die gültigen Bestimmungen eines von einem ausländischen Gericht gefällten Beschlusses auch in der Türkei anerkannt werden können, muss daher ein entsprechendes Vollstreckungsverfahren angestrengt werden.
Was passiert, wenn in einem Scheidungsverfahren kein Vollstreckungsverfahren angestrengt wird?
Wenn eine Scheidung im Ausland stattgefunden hat, muss ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren angestrengt werden, damit diese Scheidung auch in unserem Land Gültigkeit erlangt. Für die Durchsetzung des Vollstreckungsverfahrens bezüglich der Scheidung muss darüber hinaus eine Anerkennungs- und Vollstreckungsklage erhoben werden.
Jedes Land hat seine eigenen Rechtsvorschriften. Ein von einem ausländischen Gericht im Ausland gefälltes Scheidungsurteil erlangt in der Republik Türkei keine Gültigkeit. Wenn kein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren angestrengt wird, besteht die gegenständliche Ehe innerhalb der Grenzen der Republik Türkei weiterhin, was zahlreiche Probleme nach sich zieht.
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